Allgemeine Geschäftsbedingungen

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AGB

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§ 1 Allgemeines

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alleVerträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Ingenieurbüro Ivan Eisele (nachstehend:IBE) mit ihrem Vertragspartner (nachstehend: Auftraggeber).

(2) Möglichen Abweichungen von diesenGeschäftsbedingungen, insbesondere in Form von widersprechendenGeschäftsbedingungen, wird hiermit widersprochen.

§ 2 Angebot und Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand sind die im Angebot vonIBE bzw. ggf. in deren Auftragsbestätigung oder einem Werkvertrag beschriebenenLeistungen. Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, erfolgen dieAngebote der IBE grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auchdann, wenn IBE dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B.Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen),sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen auch in elektronischer Formüberlassen hat.

(2) Grundlagen für die Angebotsausarbeitungzur Erstellung einer Konstruktion, Entwicklung bzw. für eine Dienstleistungsind die vom Auftraggeber überlassenen Zeichnungen, Konstruktionsvorschläge,Entwürfe, CAD-Daten und Pflichtenhefte sowie verbindliche Konzeptabsprachen.

§ 3 Durchführung der Arbeiten

(1) IBE führt die Arbeiten in eigenerVerantwortung und mit eigenem Personal durch, wobei die technische Oberleitungjederzeit dem Auftraggeber obliegt.

(2) Die Arbeiten werden grundsätzlich in denGeschäftsräumen von IBE durchgeführt.

(3) IBE ist verpflichtet, Anweisungen desAuftraggebers, die im Rahmen der technischen Oberleitung gegeben werden, Folgezu leisten. IBE wird insofern von der Prüfung der Richtigkeit undZweckmäßigkeit dieser Anweisung entbunden. Eine Haftung für Schäden von IBEwird auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Sollten die Anweisungendes Auftraggebers nach Auffassung von IBE gefährlich oder nur mit einemtechnischen Mehraufwand bzw. mit einem erheblichen Kostenmehraufwand umsetzbarsein, wird IBE den Auftraggeber auf derartige Umstände hinweisen.

(4) Einseitige Änderungen und Abweichungen inder Ausführung eines bestellten Produkts sind durch IBE zulässig, wenn sienicht qualitätsmindernd sind und/oder dem technischen Fortschritt dienen, alsoeine Produktverbesserung beinhalten, vorausgesetzt, dass sie dem berechtigtenInteresse des Auftraggebers zumutbar sind.

(5) Aufträge und Leistungen werden gemäßBeschreibungen, Vorgaben und Lastenheften des Auftraggebers durchgeführt.

(6) IBE behält sich das Recht vor, vomAuftraggeber bestellte Leistungen ganz oder teilweise bei Subunternehmernanfertigen lassen.

 

(7) IBE ist zu Teilleistungen berechtigt, dieanteilig zu vergüten sind.

(8) IBE erfüllt seine Leistung in Form der zuerstellenden Daten bzw. Zeichnungen durch Übergabe eines Datenträgers, auf demdie vereinbarte Leistung als elektronische Daten gespeichert sind, und ggf. inPapierform oder in elektronischer Datenübermittlung an den Auftraggeber.

§ 4 Vorzeitiges Vertragsende

(1) Kündigt der Auftraggeber seinen Auftrag,steht IBE die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen undverbleibender anderer Vorteile dennoch zu.

(2) Tritt der Auftraggeber rechtswirksam vomVertrag zurück, trägt er alle bis zu diesem Zeitpunkt berechtigterweiseentstandenen Aufwendungen und Kosten von IBE.

(3) Verletzt der Auftraggeber seineMitwirkungspflicht, so ist IBE, unter vorheriger Androhung mit Fristsetzung zurKündigung berechtigt. In diesem Fall kann IBE die vereinbarte Vergütung für diebereits erbrachte Tätigkeit verlangen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die vereinbarten Preise in Eurozuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die vereinbarten Preise geltenausschließlich für die dem Vertrag zugrunde liegenden Auftragsdaten. Sofern vomAuftraggeber nachträglich Änderungen gewünscht werden, sind die vereinbartenPreise anzupassen.

(3) Fallen bei IBE durch mangelnde Qualitätder Daten bzw. der Vorlagen oder unzureichende bzw. fehlerhafte Informationendes Auftraggebers Mehraufwendungen an, sind diese vom Auftraggeber an IBE zuersetzen.

(4) Die Arbeitsleistungen von IBE werden nachdem tatsächlich entstandenen Aufwand anhand von Stundensätzen berechnet, sofernnicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(5) Aus früheren Verträgen kann derAuftraggeber keinen Anspruch auf Einräumung gleicher Konditionen ableiten.

(6) Die vereinbarten Preise sind fällig undohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zu zahlen.Beanstandungen der Rechnungen sind innerhalb dieser Ausschlussfrist begründetmitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Verzug. IBEbehält sich das Recht zur Geltendmachung von Verzugsschaden, insbesondere von Verzugszinsenvor. IBE ist berechtigt, für seine Leistungen Vorkasse bzw. Lastschrifteinzugvom Auftraggeber zu verlangen.

(7) IBE ist berechtigt, vom AuftraggeberAbschlagszahlungen im Wert der bereits erbrachten Teilleistungen zu verlangen.

 

 

(8) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist IBEberechtigt, die weiteren Arbeiten am jeweiligen Projekt vorübergehendeinzustellen. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass derZahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdetwird, ist IBE zur Leistungsverweigerung und ggf. nach Fristsetzung zumRücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

(9) Eine Zahlung des Auftraggebers gilt erstdann als erfolgt, wenn IBE über den Betrag endgültig verfügen kann. DieEntgegennahme von Schecks erfolgt allein erfüllungshalber.

(10) Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nurberechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt ist,unbestritten oder von IBE anerkannt ist.

(11) Zur Geltendmachung einesZurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seinGegenanspruch rechtskräftig festgestellt ist, unbestritten oder von IBEanerkannt ist.

§ 6Urheberrechte, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die IBEaus der Geschäftsbeziehung gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen,behält sich IBE das Eigentum und vollständige Urheberrecht, sowie sonstigeSchutzrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigenUnterlagen sowie den gelieferten Waren bzw. ausgeführten Leistungen vor(Vorbehaltsware). Dies gilt auch für schriftliche Unterlagen, die von IBE als„vertraulich“ bezeichnet sind. Vor Weitergabe von den in Absatz 1 genanntenUnterlagen bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmungvon IBE.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, dieVorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu nutzen, zu verarbeitenund zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oderSicherungsübereignungen durch den Auftraggeber sind unzulässig. Die aus demWeiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltswareentstehenden Forderungen des Auftraggebers (einschließlich sämtlicheSaldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetztsicherungshalber in vollem Umfang an IBE ab.

(3) Bei Zugriffen Dritter auf dieVorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber den Dritten aufdas Eigentum der Firma IBE hinweisen und IBE unverzüglich benachrichtigen,damit sie ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in derLage ist, IBE die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oderaußergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten desAuftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug - ist IBE berechtigt, dieVorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung derHerausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen.

(5) IBE verpflichtet sich, eineFreigabeerklärung zugunsten des Auftraggebers abzugeben, sobald derrealisierbare Wert des Eigentums oder der zur Sicherheit übereigneten Waren(wie z.B. Daten, Zeichnungen, Unterlagen) 110 % ihrer zu sichernden Forderungenoder mehr entspricht.

 

 

Das gleiche gilt, wenn der Schätzwert der zurSicherheit übereigneten Waren (wie z.B. Daten, Zeichnungen, Unterlagen) 150%ihrer zu sichernden Forderungen beträgt.

(6) Nach vollständiger Zahlung aller offenenForderungen gegenüber dem Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung tritt IBEalle Urheber- und sonstigen Rechte vollständig an den Kunden ab und wirdinsbesondere keine Ansprüche bezüglich eventueller Patentanmeldungen stellen.

(7) IBE kann auf ihre Leistungsergebnisse nurmit Zustimmung des Auftragsgebers zur Eigenwerbung hinweisen. Der Auftraggeberkann seine Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendesInteresse hat. IBE ist berechtigt, auch ohne Zustimmung des AuftragsgebersAbbildungen der Leistungsergebnisse für seine Eigenwerbung unentgeltlich zureproduzieren und zu nutzen, sofern diese nicht der vertraglich vereinbartenGeheimhaltung unterliegen.

§ 7Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

(1) Soweit Mängel vorliegen, stehen demAuftraggeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die gesetzlichenGewährleistungsrechte zu.

(2) IBE hat im Falle eines Mangels einWahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung und kann zudem verlangen,den ggf. eingetretenen Schaden selbst zu beseitigen.

(3) Schäden, die durch unsachgemäße Handlungendes Auftraggebers bei Verwendung, Bedienung oder Lagerung/Speicherung dererbrachten Leistungen hervorgerufen werden, begründen keinenGewährleistungsanspruch gegen IBE.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungengelten nicht, soweit IBE einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantiefür die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Die vorstehendenHaftungsbeschränkungen gelten auch nicht für Schadensersatzansprüche desAuftraggebers, die auf Ersatz eines Köper- oder Gesundheitsschadens wegen einesvon IBE zu vertretenden Mangels gerichtet oder die auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verschulden von IBE oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind.

(6) Im Falle seiner Gewährleistungshaftungkann IBE verlangen, dass ihnen die Beseitigung des Schadens übertragen wird.Eigenmächtige Änderungen und Festlegungen hinsichtlich der Konstruktion oderAusführung durch den Auftraggeber hat dieser selbst zu verantworten. IBE haftetnicht für indirekte Schäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste,Gewinneinbußen, Verlust von Geschäftsgelegenheiten oder Umsatzverluste sowieAufwendungen für Ersatzvornahme.

§ 8Liefer- und Leistungszeiten

(1) Liefertermine oder Fristen, die nichtausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlichunverbindliche Angaben. Die angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn alletechnisch relevanten Fragen abgeklärt sind.

 

 

Die Einhaltung von Fristen und Lieferterminensetzt voraus, dass der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, diezur Durchführung der Leistung erforderlich sind, ordnungsgemäß und rechtzeitigerfüllt. Insbesondere für die zur Vertragsdurchführung von IBE angefordertennotwendigen Informationen, benötigten Unterlagen, Genehmigungen und Freigabenzu sorgen und gegebenenfalls eine vereinbarte Anzahlung zu leisten. Sollte auchnur eine der Vertragsparteien der Ansicht sein, dass Einzelheiten derAusführung offen sind, beginnen die Lieferfristen erst nach völligerKlarstellung aller Ausführungsdetails.

(2) Verlangt der Auftraggeber nach derAuftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauerbeeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigungder Änderung durch IBE.

(3) Lieferfristen beginnen mit dem im Vertraggenanntem Zeitpunkt jedoch erst dann, wenn IBE die vom Auftraggeber zubeschaffenden Unterlagen und Informationen vollständig vorliegen.

(4) Für die Dauer der Prüfung von zur Abnahmeübersandter Daten / Zeichnungen ist die Lieferzeit vom Tage der Absendung anden Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahmeunterbrochen.

(5) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrundhöherer Gewalt (Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Ausfuhr, Ausnahmezustand,Krieg, behördliche Verfügung) hat IBE auch bei verbindlich vereinbarten Fristenund Terminen nicht zu vertreten. Dies gilt auch für sonstige Ereignisse, die IBEnicht zu verantworten hat. Lieferfristen verlängern sich in diesem Falle um denZeitraum, in dem das Ereignis andauert.

(6) Im Falle, dass durch die im vorstehendenAbsatz genannten Ereignisse die Leistung völlig unmöglich wird, steht IBE dasRecht zu, die Vertragsleistung einzustellen, ohne dass dem AuftraggeberErsatzansprüche entstehen.

(7) Die Einhaltung der Liefer- undLeistungsverpflichtungen von IBE setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäßeErfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Verzögerungen aufgrundmangelnder oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers verlängern denAusführungszeitraum entsprechend ihrer Dauer.

(8) Bei Nichtabruf der geforderten Leistungzum Abruftermin, auch im Fall von Teilabrufen, ist IBE berechtigt, eineNachfrist von zwei Wochen zu setzen und danach Schadensersatz wegenNichterfüllung oder Schadensersatz wegen Verzugs zu verlangen.

§ 9Abnahme durch den Auftraggeber

(1) Zur Abnahme von IBE an den Auftraggeberübersandte Daten und Zeichnungen sind vom Auftraggeber ausnahmslos auf Fehlerzu überprüfen und als abgenommen gekennzeichnet zu bestätigen. Im Falle vonFehlern sind diese zu kennzeichnen (Vermerk auf Zeichnung, Protokoll miterforderlichen Umkonstruktionen für Datenmodelle). Fehler werden durch IBEkorrigiert und ein erneuter Freigabeprozess eingeleitet.

 

 

(2) Zur Freigabe der von IBE erstellten Datenund Zeichnungen ist eine formelle Abnahme durch den Auftraggeber unterErstellung eines schriftlichen Abnahmeprotokolls erforderlich. Für selbständigeTeilleistungen kann eine eigene Abnahme verlangt werden. Die Abnahme hat denGefahrübergang hinsichtlich der Daten und Zeichnungen zur Folge. Nimmt der Auftraggebertrotz des Verlangens nicht innerhalb der von IBE bestimmten Frist dieLeistungen ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, gilt die Abnahme als erfolgt.

(3) Alle von IBE an den Auftraggeber zurAbnahme übergebenen Daten, Zeichnungen und Unterlagen sind vom Auftraggeberinnerhalb von 5 Werktagen auf offene Mängel zu prüfen. Spätestens mit derweiteren Nutzung der Daten und Unterlagen, insbesondere der Weitergabe anDritte und der Verwendung für Fertigungsaufträge gelten die Daten alsabgenommen und die vertragliche Leistung oder Teilleistung durch IBE alserfüllt (Leistungserfüllung). Verdeckte Mängel sind unverzüglich anzuzeigen.

(4) Mit Empfang der bereits abgenommenen undsomit endgültig freigegebenen Daten / Zeichnungen etc. verpflichtet sich der Auftraggeberzum Erhalt seiner Gewährleistungsrechte, die erhaltenen Leistungsergebnisse aufVollständigkeit und auf Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls Fehlerunverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen anzuzeigen.

§ 10Haftung

(1) IBE haftet aufgrund von Verschulden beiVertragserfüllung, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten sowie fürSchadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung, Unmöglichkeit undVerzug sowie Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Artnur, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

(2) IBE haftet auch für die leicht fahrlässigeVerletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung dieErreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung vonKardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführungdes Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung derAuftraggeber regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren,vertragstypischen Schaden. Diese Haftung ist begrenzt auf den jeweiligenAuftragswert. Wünscht der Auftraggeber eine darüber hinausgehende Haftung, ist IBEbereit, gegen zusätzliches Entgelt eine entsprechende Versicherung imEinzelfall abzuschließen. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als dervorstehenden Pflichten haftet IBE nicht.

(3) Die Haftungsbeschränkungen desvorstehenden Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper undGesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für dieBeschaffenheit der vereinbarten Leistung und bei arglistig verschwiegenenMängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Ebensogelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht für vereinbarte Garantien.

(4) IBE haftet nicht für indirekte Schäden undFolgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, Verlust vonGeschäftsgelegenheiten oder Umsatzverluste.

 

 

 

(5) Ist die Haftung von IBE ausgeschlossenoder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung ihrerAngestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(6) Für durch Verschulden der Vorlieferantenvon IBE verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haftet IBE nicht selbst. IBEverpflichtet sich jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen die Vorlieferantenan den Auftraggeber abzutreten.

(7) Der Auftraggeber haftet allein, wenn durchdie Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere Rechte Dritter verletztwerden. Der Auftraggeber stellt IBE von allen Ansprüchen Dritter wegen einersolchen Rechtsverletzung frei.

(8) IBE haftet ebenfalls nicht, wenn derAuftraggeber eigenmächtige Änderungen und Festlegungen hinsichtlich derKonstruktion oder Ausführung vornimmt.

(9) Der Auftraggeber übernimmt die alleinigeHaftung für alle Schäden, die durch seine etwaigen zeichnerischen, planerischenoder konstruktiven Fehler entstehen. Vom Auftraggeber vorgegebene konstruktiveLösungen, Detailkonstruktionen, Berechnungen und Auslegungen jeder Art erfolgengrundsätzlich in ausschließlicher Verantwortung und Haftung des Auftraggebers.Eine Prüfungspflicht auf solche inhaltlichen Fehler durch IBE besteht nicht.

§ 11Sonstige Bestimmungen

(1) Über diesen Vertrag hinausgehendeVereinbarungen sind nicht getroffen. Mündliche Vereinbarungen müssen für ihreWirksamkeit unverzüglich schriftlich bestätigt werden.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschlandunter Ausschluss aller internationalen und supranationalen(Vertrags-)Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(3) Sofern der Auftraggeber keinenGerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, wird als Gerichtsstand 66953 Lampertheim vereinbart.

(4) Erfüllungsort ist 66953 Lampertheim.

§ 12Salvatorische Klausel

Sollte eine dieser Regelungen teilweise odervollständig unwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies dieWirksamkeit aller anderen Regelungen und insbesondere des Vertrages insgesamtnicht.